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Erzminenanteil Khorinis (Schrift): Unterschied zwischen den Versionen

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'''Erzminenanteil Khorinis'''
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Gothic 2: '''Erzminenanteil Khorinis'''
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Dem Eigentümer dieses Schreibens ist es, gemäss des königlichen Erlassess zur Gewinnung von Vermögen aus Reichsgrund, erlaubt, sich als Prospektor auf königlichem Grund und Boden zu verdingen.
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Seine Schürftätigkeiten haben sich auf das Gebiet einer königlichen Reichskleinparzelle zu beschränken.
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Reichskleinparzellen sind durch den Erlass zur Größe von Schürfgrund auf eine Fläche von 16 Rechtschritt, in der flächigen, und nicht mehr als 3 Schritt in der steigenden Ausdehnung definiert. Der Reichsprospektor ist von allen Pflichten bezüglich des freien Zugangs und des Schutzes der Schürfparzellen befreit.
  
''Erzminenanteil''<br>
 
Dem Eigentümer dieses Schreibens ist es, gemäss des königlichen Erlassess zur Gewinnung von Vermögen aus Reichsgrund, erlaubt, sich als Prospektor auf königlichem Grund und Boden zu verdingen.<br>
 
Seine Schürftätigkeiten haben sich auf das Gebiet einer königlichen Reichskleinparzelle zu beschränken.<br>
 
Reichskleinparzellen sind durch den Erlass zur Größe von Schürfgrund auf eine Fläche von 16 Rechtschritt, in der flächigen, und nicht mehr als 3 Schritt in der steigenden Ausdehnung definiert.<br>
 
Der Reichsprospektor ist von allen Pflichten bezüglich des freien Zugangs und des Schutzes der Schürfparzellen befreit.<br>
 
 
Ist es dem Pächter nicht möglich die fälligen Abgaben fristengerecht zu entgelten, fallen alle Rechte an Grund und Boden zurück an das Reich.
 
Ist es dem Pächter nicht möglich die fälligen Abgaben fristengerecht zu entgelten, fallen alle Rechte an Grund und Boden zurück an das Reich.
  
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Version vom 10. Oktober 2006, 12:48 Uhr

Gothic 2: Erzminenanteil Khorinis

Erzminenanteil

Dem Eigentümer dieses Schreibens ist es, gemäss des königlichen Erlassess zur Gewinnung von Vermögen aus Reichsgrund, erlaubt, sich als Prospektor auf königlichem Grund und Boden zu verdingen.

Seine Schürftätigkeiten haben sich auf das Gebiet einer königlichen Reichskleinparzelle zu beschränken.

Reichskleinparzellen sind durch den Erlass zur Größe von Schürfgrund auf eine Fläche von 16 Rechtschritt, in der flächigen, und nicht mehr als 3 Schritt in der steigenden Ausdehnung definiert. Der Reichsprospektor ist von allen Pflichten bezüglich des freien Zugangs und des Schutzes der Schürfparzellen befreit.

Ist es dem Pächter nicht möglich die fälligen Abgaben fristengerecht zu entgelten, fallen alle Rechte an Grund und Boden zurück an das Reich.

gezeichnet
königlicher Prospektor
Salandril
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