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Erzminenanteil Khorinis (Schrift): Unterschied zwischen den Versionen

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Salandril
 
Salandril
  
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Version vom 19. September 2006, 13:22 Uhr

Erzminenanteil Khorinis

Erzminenanteil
Dem Eigentümer dieses Schreibens ist es, gemäss des königlichen Erlassess zur Gewinnung von Vermögen aus Reichsgrund, erlaubt, sich als Prospektor auf königlichem Grund und Boden zu verdingen.
Seine Schürftätigkeiten haben sich auf das Gebiet einer königlichen Reichskleinparzelle zu beschränken.
Reichskleinparzellen sind durch den Erlass zur Größe von Schürfgrund auf eine Fläche von 16 Rechtschritt, in der flächigen, und nicht mehr als 3 Schritt in der steigenden Ausdehnung definiert.
Der Reichsprospektor ist von allen Pflichten bezüglich des freien Zugangs und des Schutzes der Schürfparzellen befreit.
Ist es dem Pächter nicht möglich die fälligen Abgaben fristengerecht zu entgelten, fallen alle Rechte an Grund und Boden zurück an das Reich.

gezeichnet
königlicher Prospektor

Salandril

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